Im vollen Einsatz für die bevorstehenden Gemeinderatswahlen in 274 Tiroler Gemeinden befindet sich LA DI Evelyn Achhorner. Ein besonderes Anliegen ist dür Achhorner, das Nutzen des Wahlrechts.

„Die Gemeindepolitik trifft viele Entscheidungen, die die Bürgerinnen und Bürger direkt in ihrem Lebensumfeld betreffen. Daher soll die Möglichkeit der Mitbestimmung am Wahltag auch gneutzt werden“, appelliert Achhorner an die Tirolerinnen und Tiroler. Wer am 27.2. nicht persönlich in das Wahllokal in seiner Gemeinde gehen kann, soll auf die Möglichkeit der Briefwahl zurückgreifen. „Die politischen Programme der freiheitlichen Listen in den Gemeinden zeigen den Weg in die politische Zukunft“, erklärt Achhorner beim Wahlkampfeinsatz in der Stadt Hall. „Gehen Sie am 27.2. bitte zur Wahl und unterstützen Sie die freiheitliche Bewegung.

Die Briefwahl

Schriftlich kann der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte bis einschließlich 23. Februar 2022 gestellt werden. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen.
Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Bei der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen.
Mündlich kann der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte bis zum 25. Februar 2022, 14.00 Uhr gestellt werden. Auch die schriftliche Beantragung ist bis zum 25. Februar 2022, 14.00 Uhr möglich, wenn die Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person erfolgt.
Bei mündlicher Beantragung ist die Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Keines Identitätsnachweises bedarf es bei mündlicher Beantragung bzw. bei persönlicher Überbringung des schriftlichen Antrages, wenn der Antragsteller dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist.
WICHTIG: Eine telefonische Beantragung der Wahlkarte ist nicht zulässig.