Schriftliche Anfrage der Abgeordneten DI Evelyn Achhorner betreffend „Lichtverschmutzung in Tirol – konkrete Maßnahmen des Landes Tirol“ (382/25) – Beantwortung
Sehr geehrte Frau Abgeordnete DI Achhorner,
zur Beantwortung Ihrer schriftlichen Anfrage „Lichtverschmutzung in Tirol – konkrete Maßnahmen des Landes Tirol“ (382/25) vom 30. April 2025 darf ich nach Einbindung der betroffenen Fachabteilungen im Amt der Tiroler Landesregierung summarisch, zumal eine Einzelbeantwortung der Fragen nicht geeignet erscheint, das aufgeworfene Thema entsprechend darstellen und die notwendigen Zusammenhänge beleuchten.
Im Rahmen der Landesumweltreferentinnenkonferenzen der vergangenen Jahre wurden die Auswirkungen von Licht auf Mensch und Umwelt mehrfach thematisiert. Als Ergebnis wurde im Jahr 2018 der österreichische Leitfaden „AUSSENBELEUCHTUNG – Licht, das mehr nützt als stört“ erstellt. Dieser Leitfaden dient als bundesländerübergreifende Hilfestellung für die Planung einer umweltfreundlichen Außenbeleuchtung. Er liefert umfassende Informationen zu Auswirkungen von Kunstlicht im Außenraum und enthält Vorschläge für eine effiziente sowie menschen- und umweltfreundliche Beleuchtung.
Weiters wurden infolge der in der Anfrage zitierten Entschließung 1067/23 seitens der Abteilung Umweltschutz bereits im Oktober 2024 in einem Bericht jene Maßnahmen dargelegt, die zur Erreichung der Ziele der Biodiversitätsstrategie getroffen wurden und werden. Auf diesen Bericht darf an dieser Stelle verwiesen werden.
Ergänzend wird zum angesprochenen Bericht ausgeführt, dass mittlerweile zu allen für Tirol relevanten Artikeln der Wiederherstellungsverordnung Arbeitsgruppen eingerichtet wurden, in denen Tirol vertreten ist. Die Erstellung des Wiederherstellungsplanes ist ebenso bereits in Vorbereitung.
Zudem sind etwa 27 % der Tiroler Landesfläche als naturschutzrechtliches Schutzgebiet ausgewiesen. Der Schwerpunkt dieser Schutzgebiete liegt im alpinen Raum und im Bereich naturnaher Fließgewässer. Die Verantwortung Tirols in Bezug auf Naturschutz liegt genau in diesen beiden Schwerpunktfeldern (alpiner Raum, Alpenflüsse). Alle diese Schutzgebiete werden professionell betreut; die Schutzgüter werden nicht nur erhalten, sondern auch über gezielte Maßnahmen gefördert. Damit leistet Tirol einen wesentlichen Beitrag zur Biodiversitätsstrategie.
Eine Schutzgebietskategorie „Naturnachtgebiete“ ist im Tiroler Naturschutzgesetz nicht vorgesehen. Im Naturschutzrecht werden jedoch selbstverständlich auch die Auswirkungen projektierter Beleuchtungen auf die Naturschutzinteressen nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Landschaftsbild, Artenreichtum heimischer Tier- und Pflanzenarten, Naturhaushalt, Erholungswert der Natur) und insbesondere auf die geschützten Tierarten und Vögel beachtet. Wenn erforderlich und möglich, werden die Auswirkungen eines Vorhabens im Naturschutzverfahren auf die in § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Naturschutzinteressen durch die Vorschreibung von Auflagen reduziert. Insbesondere wird dabei auf die Verwendung geeigneter Leuchtmittel geachtet.
Im und im Nahbereich von Natura-2000-Gebieten müssen Vorhaben dahingehend beurteilt werden, ob solche (welche ggf. Beleuchtungen beinhalten) das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können. In einem solchen Fall ist eine formelle Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sachverständige beurteilen in diesen Fällen insbesondere auch die Auswirkungen projektierter Beleuchtungen auf die als Erhaltungsziele verordneten und somit besonders geschützten Zielarten.
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) enthält zudem die direkte Vorgabe, Lichteinflüsse im Verfahren zu beachten. In anderen Materien (z. B. GewO, AWG) sind diese Auswirkungen nicht ausdrücklich, jedoch gleichermaßen indirekt zu berücksichtigen.
Für Projektanten sind somit praxistaugliche Instrumente vorhanden, um bereits in der Planungsphase auf die Vermeidung übermäßiger Lichtemissionen zu achten. Durch entsprechende Gesetzesbestimmungen haben die Behörden allenfalls die Möglichkeit, solche Emissionen zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Die Kontrolle der Einhaltung der bescheidmäßigen Vorgaben ist selbstverständlich.
Was die technischen Anpassungen an der bestehenden Infrastruktur (etwa Umrüstung von Straßen- und Stadtbeleuchtungen auf energieeffiziente Systeme) angeht, ist festzuhalten, dass die Steigerung der Energieeffizienz nicht unmittelbar mit einer Verminderung der Lichtemissionen einhergeht. Durch die neuen LED-Techniken kann auch mit wesentlich weniger Energieeinsatz mehr Licht erzeugt werden. Vielmehr ist die Frage der Energieeffizienz aber auslösend für Erneuerungen und Verbesserungen von Beleuchtungsanlagen und -systemen.
Für die Straßen- und Stadtbeleuchtungen sind die Gemeinden zuständig. Bei der Erneuerung derartiger Anlagen ist die Errichtung nach dem Stand der Technik eine bedungene Eigenschaft für die Planer und Lieferanten. Zum Stand der Technik gibt es ein ausgereiftes Regelwerk der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau, herausgegeben von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr). Diese berücksichtigen nicht nur die verkehrs- und damit sicherheitstechnischen Aspekte der Beleuchtungen, sondern regeln auch den Schutz wildlebender Säugetiere sowie den Artenschutz an Verkehrswegen. Die entsprechenden Richtlinien sind Planungsstandards, womit für die Erneuerungen von Straßenbeleuchtungen den nach der Biodiversitätsstrategie des Bundes verankerten Zielen sukzessive nachgekommen wird.
Inwieweit dieser Austausch und die Erneuerungen vorangetrieben werden, entzieht sich aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinden der Kenntnis der Landesregierung.
Bei tatsächlich neu hinzukommenden Beleuchtungsanlagen im schützenswerten Naturraum werden die Ziele der Biodiversität (wie bereits ausgeführt) im Einzelfall durch befasste Sachverständige verfolgt und von den Behörden vollzogen, indem durch Beurteilung der Planung und allenfalls Formulierung von Auflagen dem Artenschutz ausreichend entsprochen wird.
Besondere Relevanz erhält die Fragestellung im städtischen Bereich. Für Innsbruck haben die Innsbrucker Kommunalbetriebe umfassende Aufklärungen zu diesem Thema auf ihrer Homepage veröffentlicht. Sie enthält auch weiterführende Links zu diesem Thema.
Konkret kann ich zu den verschiedenen Punkten der Anfrage noch mitteilen:
- Der Zielkonflikt zwischen den Anforderungen an ausreichend öffentlicher Beleuchtung (etwa aus
Sicherheitsgründen) und dem Ziel der Reduktion künstlicher Lichtemissionen wird durch
Anwendung genau diesbezüglich ausbalancierter Regelwerke erreicht. Spezielle Förderungen für
Projekte zur Lichtreduktion gibt es derzeit nicht. - Die technischen Maßnahmen orientieren sich an fortschrittlichen Wissensständen und dem Stand
der Technik, nicht an Medienbeiträgen. - Hinsichtlich der langfristigen Ziele einer nachhaltigen Lichtplanung liegen die Erwartungen in der
Entwicklung am Markt. Primär ausgelöst durch Effizienzsteigerung kommen nach und nach
Lichtsysteme mit wesentlich geringerem Energieverbrauch zum Einsatz, welcher auch dadurch
erzielt wird, dass nicht notwendige Beleuchtungen gerade auch in Richtung des Nachthimmels
vermieden werden. Diesbezüglich treibt die Wirtschaftlichkeit derartiger Anlagen auch den
Fortschritt in die nachhaltige Beleuchtungstechnik und Lichtplanung. Es häufen sich zudem
verkehrsrechtliche Anfragen von Gemeinden, die im eigenen Wirkungsbereich danach trachten,
Straßenbeleuchtungen in ihrem Gemeindegebiet während der Nachtstunden zu reduzieren.